Einspeisung

Zählerstände melden

An dieser Stelle können Sie uns die Zählerstände Ihrer Einspeiseanlagen schnell und bequem online mitteilen. Nutzen Sie einfach zum Einloggen Ihre persönlichen Zugangsdaten.
Liegen Ihnen diese nicht mehr vor? Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an einspeisung@mit-n.de.

Bitte beachten Sie, dass das Portal zur Erfassung von Zählerständen von EEG-Anlagen ab 20.12.2024 wieder zur Verfügung steht. Die gesetzliche Frist zur Zählerstandsübermittlung nach § 71 EEG 2023 endet am 28.02.2025.

Zählerstände melden

Anmeldung

Vor der Planung oder dem Bau einer Erzeugungsanlage sollten Sie sich von Ihrem Planer bzw. Elektrofachbetrieb beraten lassen. Für den reibungslosen Ablauf zum Bau Ihrer Erzeugungsanlage, haben wir einige Hinweise für Sie zusammengestellt:

Netzanschlussbegehren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Netzeinspeisung gar nicht oder nicht im gewünschten Umfang realisiert werden. Wir empfehlen daher vorab eine netztechnische Überprüfung. Ab einer geplanten Anlagegröße über 30 kW ist zudem eine Netzverträglichkeitsprüfung notwendig.

Folgende Angaben benötigen wir für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung:

  • Name und Adresse des Anlagenbetreibers und des Grundstückeigentümers
  • Anschrift des Anlagenstandortes
  • Lageplan mit Kennzeichnung des Anlagenstandortes sowie Kennzeichnung des Standortes des Netzanschlusses, über den die elektrische Arbeit in das Verteilnetz eingespeist werden soll
  • Anlagentyp- und Bauweise (Photovoltaik, Blockheizkraftwerk, Windkraft etc.)
  • Anlagengröße (elektrische Leistung)


Die Anfrage senden Sie bitte per E-Mail an einspeisung@mit-n.de

Anmeldung zur Netzeinspeisung

Soll die geplante Anlage realisiert werden, melden Sie diese bitte vor Baubeginn zur Netzeinspeisung bei der Mittelhessen Netz GmbH an.

Die für die Anmeldung einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks erforderlichen Unterlagen haben wir in Checklisten zusammengestellt. Die Checklisten und weitere für die Anmeldung relevante Formulare finden Sie rechts im Downloadbereich.

Die Anmeldeunterlagen senden Sie bitte per E-Mail an einspeisung@mit-n.de

Technische Voraussetzungen

Um in das Verteilnetz einspeisen zu können, müssen die technischen Voraussetzungen für eine Netzeinspeisung vorliegen. Die Ausführung des Netzanschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Verteilnetzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen der Mittelhessen Netz GmbH und des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

Folgende Vorschriften sind zu beachten:

  • VDE Vorschriften
  • VDEW-Richtlinien für Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
  • VDE-AR-N 4105, Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
  • Netzanschlussverordnung (NAV)
  • Technische Ausführungsvorschriften
  • TAB 2007

Eine Aufstellung der Richtlinien für den Anschluss an das Verteilnetz finden Sie hier: 
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft

Steckerfertige Solaranlagen (Balkonanlagen)

Steckerfertige Solaranlagen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Diese Anlagen bestehen aus einem oder mehreren Solar-Modul(en) (max. 2000 Wp) und einem Modulwechselrichter (max. 800 VA) inklusive Anschlussleitung und Stecker.

Alle steckerfertigen Solaranlagen sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Eine weitere Anmeldung bei uns, der Mittelhessen Netz GmbH ist nicht mehr notwendig. 

Hier finden Sie die Anmeldung für das Marktstammdatenregister.

Weitere wichtige Informationen für Ihre Anmeldung finden Sie in der Registrierungshilfe für Balkonkraftwerke.

Technische Hinweise sind beim VDE FNN zu finden. 

Falls Sie weitere Fragen zum elektrischen Anschluss Ihrer steckerfertigen PV-Anlage haben, berät Sie Ihr Elektrofachbetrieb.

Wir kümmern uns automatisch um die Beauftragung eines evtl. erforderlichen Zählerwechsels, der für Sie kostenfrei ist.

Ist ein Zählerwechsel notwendig?

Jede verbrauchte, sowie erzeugte kWh muss erfasst werden, daher benötigen Sie einen 2-Richtungszähler. Falls der Zählerwechsel durchgeführt werden muss, so erfolgt dieser für Sie ganz unkompliziert und ohne zusätzliche Kosten. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Zähler getauscht werden muss. 

Man erkennt einen Zweirichtungszähler an folgendem Zeichen:

Sollte Ihr Zähler nicht über diese Symbolik verfügen, ist hier ein Zählertausch notwendig.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

BAFA-Förderverfahren

Betreiberinnen und Betreiber von Blockheizkraftwerken oder Brennstoffzellen sind nach dem KWK-G verpflichtet Ihre Stromerzeugungsanlage bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  (BAFA) anzumelden um die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber zu erhalten. Dem BAFA sind anlagenspezifische Daten, unteranderm Standort und Leistung Ihrer Anlage mitzuteilen. 

Zur Erfüllung Ihrer Meldepflicht nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G), senden Sie uns einfach eine Kopie Ihrer „Bescheinigung über elektronische Anzeige für KWK-Anlage bis 50kW“ bis zum

Hier der Link mir Sie direkt zum Anmeldeverfahren der BAFA gelangen.

BAFA-Förderverfahren

 

Förderung und vermiedene Netznutzung

Die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung wird gesetzlich gefördert. Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten eine aus drei Komponenten bestehende Vergütung.


1. Zuschlag nach dem KWK-G

Die Höhe des Zuschlags und die Dauer der Zahlung wird in §7 KWKG geregelt.


2. Entgelt für vermiedene Netznutzung

Das Referenzpreisblatt der Mittelhessen Netz GmbH zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte ab 2018 nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) finden Sie rechts im Downloadbereich.

Für steuerbare Anlagen (z.B. KWK-Anlagen) entfällt, gem. § 120 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Abs. 1 Nr. 1, der Anspruch auf Zahlung der vermiedenen Netzentgelte bei Inbetriebnahme nach dem 01.01.2023. Bestandsanlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.


3. Üblicher Preis nach EEX für Anlagen bis 2 MW

Für Einspeiser mit registrierender ¼-h-Lastgangmessung gilt, dass sowohl die Vermeidungsleistung als auch die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen ist. Die tatsächliche Vermeidungsleistung kann erst nach Abschluss eines Kalenderjahres ermittelt werden.

Für Einspeiser ohne registrierende ¼-h-Lastgangmessung gilt, dass nur die Vermeidungsarbeit berücksichtigt wird.

Als üblicher Preis für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt gilt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.

Die EEX-Strombörse in Leipzig hat auf Ihrer Internetseite im Bereich Marktdaten / Strom / Spotmarkt / KWK-Index, eine Tabelle mit den aktuellen Preisen zum Download bereit gestellt. 

Ansprechpartner KWK-G Förderung

Tel: 0641 708-1619
Fax: 0641 708-3350
E-Mail: einspeisung@mit-n.de

Mittelhessen Netz GmbH
Lahnstraße 31
35398 Gießen



Downloads zum Thema

Marktstammdatenregister (MaStR)

Am 31. Januar 2019 hat das Webportal des Marktstammdatenregisters den Betrieb aufgenommen. Das bringt für Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z. B. einer Solaranlage) neue Verpflichtungen mit sich.

Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur wird künftig das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich (lt. Marktstammdatenregisterverordnung, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) verpflichtet sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das neue Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.


Wichtig für Sie:

Damit die Zahlungen (Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) nach EEG oder KWKG weiterhin ohne Abzüge ausbezahlt werden können, ist es notwendig, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen für die Registrierung einhalten:

  • Wenn Sie eine Anlage betreiben, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb gegangen ist, dann gilt i. d. R. eine zweijährige Frist für die Registrierung im MaStR.
  • Wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach dem 31. Januar 2019 in Betrieb gehen wird oder gegangen ist, muss die Registrierung im MaStR einen Monat nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein.
  • Eine Besonderheit gibt es für Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden. Sie müssen als eigenständige Einheit im Marktstammdatenregister registriert werden.


    Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Hotline des Marktstammdatenregisters unter 0228/14 33 33 oder kontaktieren Sie die Bundesnetzagentur über das Kontaktformular, das Sie unter www.marktstammdatenregister.de/Kontakt finden.

    Weitere Informationen finden Sie auch im Flyer der Bundesnetzagentur.

Ansprechpartner MaStR

Tel.: 0228 14-3333
Fax: 0228 14-3334

Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister MaStR

Tulpenfeld 4
53113 Bonn

www.marktstammdatenregister.de

www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe



Einspeisemanagement

Um Überlastungen in unserem Stromnetz zu vermeiden, muss Ihre Erzeugungsanlage mit einer Steuereinheit versehen werden, die uns als Netzbetreiber dazu berechtigt und auch verpflichtet in die Leistungsabgabe Ihrer Erzeugungsanlage einzugreifen, um beispielsweise einen Netzzusammenbruch zu verhindern. 

Erzeugungsanlagen > 100 kW

Gemäß § 9 Abs. 2 EEG 2021 müssen Anlagenbetreiber Ihre Anlagen, die eine installierten Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann

Für die Bereitstellung einer Steuereinheit  (hier Fernwirkanlage) nutzen Sie bitte das Formular „Auftrag/Bestellung Einspeisemanagement“. Nach Eingang dieses Formulars  wird Ihnen  ein Mietvertrag für die Fernwirkanlage zugesandt. 


Erzeugungsanlagen > 25 kW

Gemäß § 9 Abs. 2 EEG 2021 müssen Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW und höchstens 100 kW Ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Die Übermittlung der Ist-Einspeisung wird nicht verlangt.

Für die Bestellung einer Steuereinheit (hier Rundsteuerempfänger) nutzen Sie bitte das Formular „Auftrag/Bestellung Einspeisemanagement“


Erzeugungsanlagen < 25 kW

Hier ist seit dem 01.01.2023 keine Reduzierung/Steuerung der Leistung erforderlich. 

Gemäß der EEG Novelle 2023 können Erzeugungsanlage < 7 kW auch rückwirkend die „70 % - Regelung" entfernen lassen. Hier bitten wir um eine kurze Information per Mail an einspeisung@mit-n.de
Bitte denken Sie in diesem Zuge auch an die Anpassung der Daten im Marktstammdatenregister.  
 

Redispatch 2.0

Was ist Redispatch?

Redispatch bezeichnet einen Eingriff in geplante Fahrweisen von Einspeise- und Speicheranlagen, um einer Überlastung von Netzbetriebsmitteln vorzubeugen oder um diese zu beheben. Dabei wird im Allgemeinen die Einspeiseleistung von Anlagen vor dem Netzengpass verringert (negativer Redispatch) und hinter dem Netzengpass erhöht (positiver Redispatch). Durch Redispatch-Maßnahmen ändert sich daher nicht die gesamte Höhe der eingespeisten Leistung, sondern nur die örtliche Verteilung. Bisher nehmen am Redispatch nur konventionelle Anlagen ab einer Leistung von 10 MW sowie nur die Übertragungsnetzbetreiber teil.

Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

Vom Redispatch 2.0 sind alle Anlagen ab einer Leistung von 100 kW betroffen. Das umfasst neben konventionellen Anlagen auch EE- und KWK-Anlagen sowie Speicher.

Auch Anlagen in Industrienetzen und Anlagen, die zur Deckung des Eigenverbrauchs genutzt werden, sind davon nicht ausgenommen. Mithilfe des Datenaustauschs können diese Anlagen jedoch ebenso wie wärmegeführte KWK-Anlagen melden, wenn sie nicht für Redispatch-Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Näheres dazu ist unter dem Punkt "Welche Daten müssen ausgetauscht werden?" erklärt.

In welcher Form werden Anlagen nach einer Redispatch-Maßnahme entschädigt?

Nach erfolgter Redispatch-Maßnahme erhalten Anlagenbetreiber eine Entschädigung für die Ausfallarbeit (siehe Punkt Was ist das Abrechnungsmodell und welche gibt es?). Diese Entschädigung orientiert sich an der ausgefallenen Vergütung, die ohne Redispatch-Maßnahme gezahlt worden wäre.

Welche Marktrollen gibt es im Redispatch 2.0?

Anlagenbetreiber (AB): Der Anlagenbetreiber ist der Betreiber einer EE-, KWK- oder Speicheranlage. Im Redispatch 2.0 muss er den Betreiber einer technischen Ressource und den Einsatzverantwortlichen bestimmen oder diese Rollen und die dazugehörigen Aufgaben selbst wahrnehmen.

Betreiber einer technischen Ressource (BTR): Der Betreiber einer technischen Ressource ist für den Betrieb der technischen Ressource verantwortlich. Wird kein Dritter damit beauftragt, übernimmt der Anlagenbetreiber diese Rolle.

Einsatzverantwortlicher (EIV): Der Einsatzverantwortliche ist verantwortlich für den Einsatz einer technischen Ressource und die Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten. Diese Daten müssen zyklisch mithilfe vorgegebener Formate über einen Data Provider an den Netzbetreiber übermittelt werden. Wird kein Dritter mit dieser Rolle beauftragt, übernimmt der Anlagenbetreiber sie selbst.

Data Provider (DP): Der Data Provider ist verantwortlich für den Empfang und die Übermittlung von Informationen.

Was sind technische und steuerbare Ressourcen?

Eine technische Ressource (TR) ist eine Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie. Eine steuerbare Ressource (SR) setzt sich aus einer oder mehreren technischen Ressourcen zusammen und wird im Falle einer Redispatch-Maßnahme abgerufen. Für jede steuerbare Ressource muss genau ein Einsatzverantwortlicher festgelegt werden.

Welche Daten müssen ausgetauscht werden?

Der Einsatzverantwortliche muss für jede steuerbare Ressource Stamm- und Bewegungsdaten liefern. Zu den Bewegungsdaten, die als Viertelstundenzeitreihen übermittelt werden müssen, zählen Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten.
Über die Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten können Einsatzverantwortliche mitteilen, wenn Anlagen aufgrund von selbstverbrauchtem EE- oder KWK-Strom oder einer wärmegeführten Fahrweise kein Redispatch-Vermögen aufweisen.

Was ist das Bilanzierungsmodell und welche gibt es?

Das Bilanzierungsmodell beschreibt, wer die Erzeugungsprognosen für jeweilige steuerbare Ressource erstellt und wie diese nach einem Redispatch-Abruf bilanziert wird.

Im Planwertmodell erstellt der Einsatzverantwortliche die tägliche Erzeugungsprognose als viertelstundenscharfe Zeitreihe und stellt sie dem Netzbetreiber zur Verfügung.

Im Prognosemodell erstellt der Netzbetreiber die tägliche Erzeugungsprognose als viertelstundenscharfe Zeitreihe auf Basis von Anlagen- und Wetterdaten.

Was ist der Abrufprozess und welche gibt es?

Der Abrufprozess beschreibt, wie eine Anlage gesteuert wird.

Im Aufforderungsfall wird der Einsatzverantwortliche vom Netzbetreiber aufgefordert, die Leistung der entsprechenden steuerbaren Ressource anzupassen, und muss diese Steuerung selbst durchführen.

Im Duldungsfall steuert der Netzbetreiber die steuerbare Ressource selbst.

Was ist das Abrechnungsmodell und welche gibt es?

Das Abrechnungsmodell beschreibt die Berechnung der Ausfallarbeit und Entschädigung nach erfolgter Redispatch-Maßnahme. Die Ausfallarbeit errechnet sich dabei immer aus der Differenz zwischen tatsächlich eingespeister Leistung und einem hypothetischen Einspeiseverlauf.

Bei der Spitzabrechnung ergibt sich der hypothetische Einspeiseverlauf aus direkt an der Anlage gemessenen Wetterdaten bzw. gemeldeten Erzeugungsprognosen.

Bei der vereinfachten Spitzabrechnung ergibt sich der hypothetische Einspeiseverlauf aus Wetterdaten von Referenzstandorten oder Referenzanlagen in der Nähe.

Bei der Pauschalabrechnung wird der Leistungswert der letzten Viertelstunde vor dem Redispatch-Abruf pauschal für die gesamte Zeit der Maßnahme fortgeschrieben.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. und der Bundesnetzagentur.
Dort sind auch die einzelnen Beschlüsse zu den Festlegungsverfahren zu finden:

Bilanzieller Ausgleich:BK6-20-059
Netzbetreiberkoordination:BK6-20-060
Informationsbereitstellung:BK6-20-061

Die Marktrolle des Data Providers wird vom Netzbetreiberprojekt connect+ ausgefüllt. Über diese Plattform findet der Datenaustausch zwischen den Einsatzverantwortlichen, Netzbetreibern, Bilanzkreisverantwortlichen, Betreibern technischer Ressourcen und Lieferanten statt. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite von connect+.

Negative Börsenpreise

Wenn ein hohes Strom-Angebot auf eine schwache Strom-Nachfrage trifft, können die Preise für Strom an der Börse auch auf Null fallen oder negativ werden. Das EEG  und auch das KWKG sehen für diesen Fall spezielle Regelungen in Bezug auf die Förderung und Vergütung vor.


Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Gemäß § 24 EEG beziehungsweise § 55 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch (anzulegender Wert) auf Null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Für den während dieser Zeit produzierten Strom besteht kein Vergütungsanspruch.

Betroffen sind grundsätzlich alle Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung > 3.000 kW sowie alle weiteren durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung > 500 kW.

Die Korrektur der Vergütung während der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen wird anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.


Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Gemäß § 7 Absatz 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland / Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen im Geltungsbereich des KWKG 2016 mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie die Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 nicht in Anspruch nehmen.

Ebenfalls nicht betroffen sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, für die der KWK-Zuschlag als pauschale Einmalzahlung gezahlt wurde (§ 9 Absatz 1 KWKG 2016).

Auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de werden die Zeiträume mit negativen Preisen veröffentlicht.

Direktvermarktung

Wenn Sie eine oder mehrere Anlagen zur Direktvermarktung nach § 33a-i EEG 2012 an- bzw. abmelden wollen, ist dazu gemäß dem Beschluss BK6-12-163 der BNetzA seit dem 01.10.2013 das elektronische Verfahren „Marktprozesse Einspeisestellen Strom“ zu verwenden.

Sofern Sie die erhöhte Managementprämie (Fernsteuerbarkeit) in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie, dies mittels des Formulares "Erklärung nach §3 Managementprämienverordnung" an uns zu übermitteln.