Test

1. Allgemeine Fragen zur Neuregelung

Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung. Was muss ich beachten?

Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell (in Kraft getreten am 01.01.2024) überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Warum kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen melden?

Eine eingetragene Elektrofachkraft ist notwendig, weil nur diese die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Technischen Mindestanforderungen (TMA) gewährleisten kann. Darüber hinaus bestätigt die Elektrofachkraft die Einhaltung dieser Anforderungen im Kundenportal (KuPo). So wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfähigkeit erfüllt sind.

2. Fragen zu einzelnen Verbrauchsmitteln

3. Fragen zum Thema Steuerung

4. Fragen zum Thema Netzentgelte